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Prüfung doloser Handlungen nach ISA (E-DE) 240
IDW übersieht den Lagebericht als deutsche Besonderheit
Die Integration der ISA durch das IDW ist in voller Fahrt. Inzwischen liegen 25 Entwürfe vor, darunter ISA (E-DE) 240, Prüfung doloser Handlungen. Dabei ist das Tempo womöglich für die Facharbeit zu hoch: Deutsche Besonderheiten bleiben weitgehend unberücksichtigt. Nur vier D-Kennziffern finden sich an unwichtiger Stelle – wo sie angebracht wären, fehlen sie jedoch. So übersieht das IDW den Lagebericht als deutsche Besonderheit: Wer künftig den Prognosebericht türkt, begeht keine dolose Handlung mehr.
Kirsch, Lagebericht und Konzernlagebericht (HGB), infoCenter NWB ZAAAC-45536
Die Abschlussprüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße erkannt werden (§ 317 Abs. 1 Satz 3 HGB). Unrichtigkeiten und Verstöße sind unbestimmte Rechtsbegriffe, noch definiert sie IDW PS 210. Die Unrichtigkeit ist die unbeabsichtigte, der Verstoß die beabsichtigte falsche Angabe in Abschluss oder Lagebericht.
Ab der Prüfungssaison 2022 ersetzt ISA (DE) 240 den IDW PS 210. Doch bleibt ISA (E-DE) 240 auf den Abschluss beschränkt. Wer künftig die Prognoseberichterstattung im Lagebericht türkt, begeht dann keine dolose Handlung mehr.
ISA (E-DE) 240 führt zwei neue Begriffe ein (1. ...