Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 09 | Freiberufliche Einkünfte: Heileurythmisten müssen keine Gewerbesteuer zahlen

Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Heileurythmisten, die dem Berufsverband angehören, müssen demnach keine Gewerbesteuer zahlen.

Zu der Abgrenzung von freiberuflichen und gewerblichen Einkünften gibt es ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs zu vermelden. Heileurythmisten müssen demnach keine Gewerbesteuer zahlen. Bevor wir uns dieser steuerlichen Frage widmen, sollten wir kurz erläutern, was unter „Heileurythmie” zu verstehen ist.

Die Heileurythmie gehört zu den Therapiemethoden der Anthroposophischen Medizin, die von Dr. Rudolf Steiner entwickelt wurde. Neben der naturwissenschaftlichen Betrachtung wird – z. B. bei einem Bandscheibenvorfall – die seelisch-geistige Ebene des Menschen in die Behandlung mit einbezogen. Es handelt sich um eine Bewegungstherapie, die nicht unumstritten ist. Einige gesetzliche Krankenkassen haben jedoch Verträge zur „Integrierten Versorgung Anthroposophi...