Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung wieder zeitlich unbegrenzt abziehbar
Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG
Mit Beschluss v. - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 (NWB EN-Nr. 465/2003) hat das BVerfG die zeitliche Begrenzung des Abzugs erwerbsbedingter Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung insoweit für verfassungswidrig erklärt, als sie Fälle fortlaufend verlängerter Abordnungen (sog. Kettenabordnungen) und beiderseits berufstätige Ehegatten betraf.
I. Rechtsentwicklung: Widersprüchliche Gesetzgebung zum Abzug erwerbsbedingter Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung
1. Anerkennung der Aufwendungen durch die Rechtsprechung und Schaffung einer gesetzlichen Grundlage
Seit 1920 werden derartige Aufwendungen (zunächst durch Verwaltungsanweisungen später von der Rechtsprechung) als Werbungskosten anerkannt (s. etwa Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 476, m. w. N.). Nachdem der Abzug von Kosten berufsbedingter doppelter Haushaltsführung seit den 50er Jahren zunächst vom IV. (s. bereits , BStBl 1951 III S. 51) und später vom VI. Senat des BFH, anfangs begrenzt auf Familienheimfahrten (, BStBl 1957 III S. 361), auf der Grundlage der LStR zugelassen worden war, wurde durch das Steueränderungsgesetz 1966 v. (BGBl 1966 I S. 702) mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erstmal...BStBl 1978 II S. 26