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Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrags
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I. Ausgangslage
1. Rechtslage bis einschließlich 1989
LSt-Zahler haben Sonderopfer zu erbringen, weil von ihnen die LSt i. d. R. monatlich, in vielen Fällen sogar in kürzeren Zeitabständen, vom Arbeitslohn einbehalten wird. Sie haben nicht die Möglichkeit wie ESt-Zahler, sich die Zahlungen stunden zu lassen, sie in gesetzwidriger Weise verspätet oder gar nicht zu entrichten oder durch verspätete Abgabe der ESt-Erklärung oder durch Verweigerung ihrer Abgabe die Festsetzung der ESt herauszuzögern. Oft werden bei ESt-Zahlern erst Jahre später aufgrund einer Betriebs- oder Steuerfahndungsprüfung Steuerschulden festgestellt, die - häufig unter Gestattung von Ratenzahlungen - zu einer Nachentrichtung mit jahrelanger Verspätung führen.
ESt-Zahler sind auch dadurch begünstigt, daß sie die Herabsetzung ihrer ESt-Vorauszahlungen für den laufenden VZ nach § 37 Abs. 3 EStG aufgrund aller steuermindernden Umstände, so auch wegen Verlusten aus anderen Einkunftsarten, beantragen können. Bei LSt-Zahlern konnten hingegen steuermindernde Freibeträge auf der LSt-Karte nach § 39a Abs. 1 EStG i. d. F. bis zum nur wegen der dort genannten Tatbestä...