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Verpflegung aus besonderem Anlaß als Arbeitslohn
I. Verpflegungsmehraufwand und geldwerter Vorteil
Die Regelung des Abschn. 31 Abs. 6a LStR 1996 (s. hierzu unter II) zieht die Konsequenz aus der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG. Durch die Abgeltungswirkung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand wird seit 1996 steuerrechtlich keine Kürzung der Tagegeldpauschalen mehr vorgenommen. Aufgrund dieser neuen Systematik sind die festgelegten Verpflegungspauschbeträge selbst dann in ungekürzter Höhe an den Arbeitnehmer steuerfrei auszahlbar, wenn der Arbeitnehmer z. B. während einer Dienstreise Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat oder auf Kosten eines Kunden bewirtet wurde (Abschn. 39 Abs. 2 Satz 3 LStR 1996).
Wird aber bei einer Auswärtstätigkeit oder Fortbildungsveranstaltung unter Mitwirkung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer eine Mahlzeit gestellt, kann jedoch ein von den Verpflegungspauschalen unabhängiger geldwerter Vorteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sein. Dabei können selbst teilentgeltliche Mahlzeitengestellungen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Nimmt ein Arbeitnehmer an der Mahlzeitengestellung nicht teil, weil z. B. das Essen nicht seinem persön...