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Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses
Abfindungen wegen einer vom ArbG veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind höchstens bis zu 24 000 DM stfrei. Hat der AN das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 30 000 DM; hat der AN das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 36 000 DM (§ 3 Nr. 9 EStG); s. I.
Ein den Freibetrag übersteigender Teil der Abfindung wird unter den Voraussetzungen der §§ 24 Nr. 1 Buchst. a und 34 Abs. 1 und 2 EStG mit dem halben Steuersatz besteuert (s. II).
I. Steuerfreiheit von Abfindungen
1. Zum Begriff ”Abfindung”
a) Grundsatz
Stfreie Abfindungen i. S. des § 3 Nr. 9 EStG sind Zahlungen, die durch die Auflösung des Dienstverhältnisses bedingt sind. Die Abfindung soll Nachteile des AN aus dem Verhalten des bisherigen ArbG ausgleichen, besonders den Verlust des Arbeitsplatzes. Es ist ohne Bedeutung, ob dem AN im Einzelfall tatsächlich ein Nachteil entsteht. S. a. unten 2, f, aa.
b) Zahlungsweise
Abfindungen i. S. des § 3 Nr. 9 EStG können in einer Summe, in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen gezahlt werden. Deshalb gehören zu den Abf...BStBl II S. 205