Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 25 vom Seite 2125 Fach 6 Seite 3593

Berücksichtigung von Vermietungsverlusten im Vorauszahlungs- und Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

- -

von Dipl.-Finanzwirt Heinz Richter, Steuerberater, Köln

I. Vermietungsverluste in der Bau- und Planungsphase

Nach der geltenden Gesetzeslage werden gemäß § 37 Abs. 3 Satz 6 (jetzt Satz 7) EStG Verluste aus der Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. Vermietungsverluste, die im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr entstehen, können deshalb die ESt-Vorauszahlungen dieses Jahres noch nicht mindern, sondern werden erst bei der Veranlagung angerechnet. Soweit Vermietungsverluste bei der Festsetzung von Vorauszahlungen nicht zu berücksichtigen sind, dürfen sie auch im LSt-Ermäßigungsverfahren nicht als Freibetrag auf der LSt-Karte eingetragen werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG, jetzt § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG).

Diese Regelungen, die 1983 - mit Wirkung ab - in das EStG eingefügt wurden, hatten seinerzeit den Zweck, die steuerliche Attraktivität von Bauherren- und Erwerbermodellen einzuschränken. Sie trifft seither aber letztlich alle Bauherren und Erwerber von Vermietungsobjekten. Die steuerliche Schlechterstellung der Vermietungsverluste gegenüber der Verlustberücksichtigung aus anderen Einkunftsarten ist ...