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NWB Nr. 10 vom Seite 757 Fach 6 Seite 3571

Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wegen negativer Einkünfte

von Dipl.-Finanzwirt Heinz Richter, Steuerberater, und Dipl.-Finanzwirt Egon Sorg, Köln

I. Rechtsentwicklung

Nach § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG in der bis zum gültigen Fassung konnte ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung als Freibetrag auf der LSt-Karte eingetragen werden, der sich

  • bei Vornahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG a. F., solange die AfA mindestens 5 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrug,

  • bei Inanspruchnahme erhöhter AfA nach den §§ 7b, 7c, 7h, 7i, 7k EStG, nach den §§ 14a, 14c, 14d, 15 BerlinFG oder

  • bei Inanspruchnahme von Sonder-AfA nach § 4 FördergebietsG ergeben würde.

Dazu kamen im Bereich der selbstgenutzten oder angehörigengenutzten Wohnungen die Beträge, die nach §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 52 Abs. 21 EStG a. F., nach § 15b BerlinFG oder nach § 7 FördergebietsG abgezogen werden konnten, und das Baukindergeld nach § 34f EStG. Andere Verluste konnten nicht - auch nicht aus Billigkeitsgründen - auf der LSt-Karte eingetragen werden. Der BStBl II S. 650) und das BStBl II S. 297) haben diese gesetzliche Vorschrift in der Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen. Die Entscheidungen wurden insbes. damit begründet, daß die Regelung der Verwaltungsvereinfachung diene und den AN evtl. entstehende Zinsnachteile durch die Gewährung des AN-Freibetrags ausgeglichen würden...