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NWB Nr. 46 vom Seite 4275 Fach 6 Seite 3551

Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte

von Leitender Ministerialrat Dr. Jörg Giloy, Bingen

I. Allgemeine Fragen zur Pauschalierung

1. Pauschalierung als vereinfachtes Besteuerungsverfahren

Der ArbG hat die LSt grundsätzlich aus der maßgebenden LSt-Tabelle anhand der auf der LSt-Karte eingetragenen Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge zu ermitteln (§ 39b Abs. 2 EStG). Bei Teilzeitarbeit steht dem ArbG jedoch regelmäßig ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren zur Wahl. Der ArbG kann die LSt ”unter Verzicht auf die Vorlage der LSt-Karte” mit einem festen Pauschsteuersatz erheben. Der ArbG wird zum Schuldner der LSt; der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Steuer werden bei der Veranlagung des AN zur Einkommensteuer nicht angesetzt (§ 40a Abs. 5 i. V. mit § 40 Abs. 3 EStG).

2. Drei Arten von Teilzeitbeschäftigung

§ 40a EStG unterscheidet drei Arten von Teilzeitbeschäftigung: kurzfristige Beschäftigung (Abs. 1), Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn (Abs. 2) und Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 3). - Obwohl der Gesetzgeber eine bestimmte Tätigkeit, die Teilzeitarbeit, voraussetzt, läßt die Finanzverwaltung die Pauschalierung für Leistungen aus einer Unterstützungskasse an frühere Vollzeitbeschäftigte zu (