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Vorsorgepauschale oder nachgewiesene Vorsorgeaufwendungen 1990 bis 1992?
Bei AN, die ihre Vorsorgeaufwendungen nicht einzeln nachweisen, wird ein von der Höhe des Arbeitslohns abhängiger Freibetrag, die sog. Vorsorgepauschale, gewährt (§ 10c Abs. 2 bis 4 EStG). Durch den Ansatz der Vorsorgepauschale sollen die beschränkt abz. Vorsorgeaufwendungen bereits im LSt-Abzugsverfahren berücksichtigt werden; dem Stpfl. bleibt es jedoch unbenommen, bei der ESt-Veranlagung höhere Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen. Die Vorsorgepauschale ist neben dem allgemeinen SA-Pauschbetrag von 108 DM für Ledige bzw. 216 DM für zusammenveranlagte Ehegatten zu gewähren.
I. Bemessungsgrundlage
Die Vorsorgepauschale bemißt sich nach dem Bruttoarbeitslohn abzüglich des Versorgungs-Freibetrags und des Altersentlastungsbetrags (§ 10c Abs. 2 Satz 2 EStG). Zum Arbeitslohn rechnen alle Einnahmen, die dem AN aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zugeflossen sind, gleichgültig, ob es sich hierbei um einmalige oder um laufende Zahlungen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Zu berücksichtigen ist nur der stl. Arbeitslohn, soweit er nicht pauschal besteuert wird. Steuerfreie Einnahmen, auch die nach ...