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NWB Nr. 48 vom Seite 3965 Fach 6 Seite 3473

Zusatzfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Bereitschaftsdiensten

- (BStBl II S. 835) -

von vereid. Buchprüfer StB Dipl.-Kfm. Gerd Schmücker, Hemmoor

I. Sachverhalt und Problemstellung

Dem BFH wurde folgender Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt: Der Stpfl. war als angestellter Arzt im Krankenhaus tätig; seine normale Arbeitszeit betrug täglich acht Stunden. Daneben hatte er aufgrund tarifvertraglicher Regelung einen ärztlichen Bereitschaftsdienst zu leisten oder sich in Rufbereitschaft zu halten. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft waren in einem Dienstplan geregelt.

Während des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft hielt sich der Stpfl. üblicherweise in seiner Wohnung auf. Kam es zu einem Arbeitseinsatz, fuhr er mit dem eigenen Pkw zum Krankenhaus; dies geschah in der Regel mehrere Male am Tag oder in der Nacht. Für die während der Bereitschaftsdienste oder in den Rufbereitschaften durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die gesetzlichen Pauschbeträge als Werbungskosten geltend gemacht, und zwar zusätzlich zu den Fahrtkosten anläßlich der planmäßigen Arbeitszeit.

II. Ansicht der Finanzverwaltung

Das FA lehnte den Werbungskostenabzug für die Zusatzfahrten ab, da es sich nicht um zusätzliche Fahrten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG handele. Es berief sich dazu auf die