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Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
I. Freigrenze bei üblichen Betriebsveranstaltungen
Der BFH hat mit seinem U. v. - VI R 85/90 seine Rspr. zur stl. Behandlung von Zuwendungen des ArbG aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen geändert. Zwar geht der BFH weiterhin davon aus, daß bei herkömmlichen, üblichen Betriebsveranstaltungen das eigenbetriebliche Interesse des ArbG an der Förderung des Betriebsklimas den Entlohnungswillen verdränge und daß auch die AN die Zuwendungen des ArbG nicht als Frucht ihrer Dienstleistung betrachteten. Der BFH ersetzt aber das Merkmal ”übliche Aufwendungen” durch einen Höchstbetrag von 150 DM je teilnehmenden AN. Bei AN, die Angehörige und Gäste mitbringen, sind die auf diese anteilig entfallenden Kosten mit anzusetzen. Bei einem (auch nur geringfügigen) Überschreiten dieses Höchstbetrags unterliegt die gesamte Zuwendung an den AN dem LSt-Abzug (Freigrenze).
Der BFH hält die Einführung eines Höchstbetrags ”zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung” für geboten, weil infolge der sehr unterschiedlichen Beurteilung der üblichen Höhe von Aufwendungen durch die Finanzgerichte und wegen der uneinheitlichen Handhabung dieser Frage durch die FinVerw eine n...