Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 28 vom Seite 2177 Fach 6 Seite 3441

Eintragung eines erhöhten Grundfreibetrags auf der LSt-Karte

- Niedersächs. -

von Richter am FG Dr. Friedrich E. Harenberg, Gräfelfing

I. Sachverhalt

Die Antragstellerin beantragte im LSt-Ermäßigungsverfahren die Eintragung eines Freibetrags wegen eines WK-Überschusses aus Vermietung und Verpachtung und wegen des ihrer Auffassung nach zu niedrigen Grundfreibetrags. Das FA lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG (§ 7b-EStG-AfA) hier nicht vorlagen und weil es wegen des Grundfreibetrags an § 32a EStG gebunden ist. Über den Einspruch hat das FA noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte es ab.

Das FG gab dem Aussetzungsantrag statt (vgl. NWB EN-Nr. 47/92), ließ aber die Beschwerde zu, die unter dem Az. VI B 14/92 beim BFH anhängig ist.

II. Entscheidungsgründe

Das FG hatte ernstliche Zweifel (§ 69 Abs. 3 FGO) an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids sowohl hinsichtlich des WK-Überschusses als auch des Grundfreibetrags. Es verurteilte das FA deshalb, im Wege der AdV nicht nur den Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG, sondern auch die Differenz zwischen dem für 1991 geltenden Grundfreibetrag von 5 616 DM und dem vom FG für angemessen angesehenen Betrag in Höhe von 8 000 DM, also 2 384 DM, als Freibetrag auf der LSt-Karte 1991 einzutragen.

1. Zulässigkeit des Antrags

Die Eintragung eines Fre...BStBl II S. 643