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NWB Nr. 11 vom Seite 773 Fach 6 Seite 3381

Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten

Hinweise zur Wahl der günstigsten Steuerklassen für das Kalenderjahr 1992

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, daß die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v. H., der in Steuerklasse V eingestufte 40 v. H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Bei Arbeitnehmer-Ehegatten mit Kindern ist wegen der neuen Lohnsteuertabellen für 1992 eine Überprüfung der Steuerklassenwahl ratsam. Denn das Steueränderungsgesetz 1992 v. 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297) enthält eine Anhebung des Kinderfreibetrags von 3 024 DM auf 4 104 DM, der in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet ist. Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und Kinderfreibeträge erhalten, sollten deshalb ihre Lohnsteuerkarte 1992 nunmehr d...