Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rabattgewährung durch Konzerngesellschaften
I. Grundsätzliches
Die lstl. Erfassung von unentgeltlichen bzw. verbilligten ArbG-Zuwendungen (Rabatten) wurde ab grundlegend neu geregelt. Jedoch enthält das EStG weiterhin keine detaillierte gesetzliche Regelung, ob ein geldwerter Vorteil besteht. Lediglich die Bewertung bestimmter Sachbezüge ergibt sich aus § 8 Abs. 3 EStG; danach ist § 8 Abs. 3 EStG als eine vorrangige Sondervorschrift zu § 8 Abs. 2 EStG zu sehen.
II. Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen
Die stl. Begünstigung der AN-Rabatte setzt voraus, daß
1. die Sachbezüge dem AN aufgrund seines Dienstverhältnisses zufließen;
2. die Sachbezüge in der Überlassung von Waren und bestimmten Dienstleistungen bestehen;
3. die Sachbezüge nicht nach § 40 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2 EStG pauschal versteuert werden;
4. es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner AN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.
Neben der Bewertungsregel für den geldwerten Vorteil, wonach der Endpreis um 4 % gemindert wird, findet bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen ein Freibetrag in Höhe von jährlich 2 400 DM Anwendung.
III. Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG innerhalb von Konzerngesellschaften
1. Die Auffassung der Finanzverwaltung
Nach Meinung der FinVerw sch...