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Werbungskosten bei Ausbildungsdienstverhältnissen
- Änderung der Rechtslage durch die
I. Besonderheiten bei Ausbildungsdienstverhältnissen
Den Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses hat die Rechtsprechung geprägt. Ein solches Dienstverhältnis liegt vor, wenn es zum Zwecke der beruflichen Ausbildung eingegangen wird oder im Hinblick auf einen solchen Zweck fortgesetzt wird. Inhalt und Ziel des Dienstverhältnisses ist mithin die Ausbildung zu einem bestimmten Beruf, wie etwa bei Referendaren oder Finanzanwärtern die Ausbildung zum Assessor oder Steuerinspektor (vgl. z. B. BStBl 1972 II S. 251; v. , BStBl II S. 679; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, § 9 EStG, Rdnr. B 320). Ausbildungsdienstverhältnisse haben steuerlich vor allem deshalb eine besondere Bedeutung, weil bei ihnen die vom Stpfl. aufgewandten Kosten der Ausbildung nicht beschränkt abziehbare Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen, sondern im vollem Umfang als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden können (vgl. Abschn. 34 Abs. 3 LStR und die dort erwähnte Rechtsprechung).
Ausbildungsdienstverhältnisse richten sich jeweils nach bestimmten Ausbildungsplänen. Da sich solche Pläne meist nicht an einer Ausbildungsstätte verwirklichen lassen, liegt bei Auszubildenden i. d. R. ein häufiger Wec...