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NWB Nr. 30 vom Seite 2373 Fach 5 Seite 1507

§ 7 Satz 2 GewStG als Anlass zur (steuerlichen) Umstrukturierung durch rückwirkende Einbringung?

von Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Markus Suchanek, Oberhausen, und Dipl.-Finanzwirt Christian Herbst, Düsseldorf

I. Einleitung

1. Die Änderung des Gewerbesteuergesetzes durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz

Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) v. (BGBl 2001 I S. 3858; BStBl 2002 I S. 35) sollte gem. § 7 Satz 2 GewStG zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft (Nr. 1), des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist (Nr. 2), und des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (Nr. 3) gehören, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Ausweislich der Regierungsbegründung des UntStFG soll die Neuregelung eine missbräuchliche Ausnutzung der steuerneutralen Übertragung von WG gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zwischen PersGes verhindern. Für KapGes besteht demnach nicht die Möglichkeit, über die Einbringung von WG in eine PersGes und deren Veräußerung eine steuerneutrale Übertragung zu erreichen.

2. Die Änderung durch das Solidarpaktfortführungsgesetz als gesetzgeberische Panne

Die Änderung des GewStG sollte gem. § 36 Abs. 1 GewStG erstmalig ab dem Erhebungszeitraum 2002 gelten. Jedoch ist § 7 Satz 2 GewStG wegen einer gesetzgeberischen P...BGBl 2001 I S. 3955BStBl 2002 I S. 60