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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5269/17 EFG 2019 S. 1088 Nr. 13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 4, EStG § 9 Abs. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 4 S. 3, EStG § 9 Abs. 4 S. 4

Keine „erste Tätigkeitsstätte” eines angestellten Versicherungskaufmanns mit einem auf eigene Rechnung unterhaltenem Servicebüro in einem Bezirk einer Geschäftsstelle der Versicherung bei lediglich organisatorischer Zuordnung zur Geschäftsstelle durch den Arbeitgeber

Versicherungsbezirk kein „weiträumiges Tätigkeitsgebiet”

Leitsatz

1. Ist einem angestellten Versicherungskaufmann ein bestimmter Bezirk im Werbebereich einer Geschäftsstelle eines Versicherungsunternehmens zugewiesen und hat der Arbeitgeber keine „erste Tätigkeitsstätte” für den Steuerpflichtigen bestimmt, sondern ihn der Geschäftsstelle lediglich organisatorisch zugewiesen, so stellt die Geschäftsstelle keine „erste Tätigkeitsstätte” für den Steuerpflichtigen dar.

2. Auch das von dem Versicherungskaufmann in seinem Bezirk angemietete Servicebüro stellt keine erste Tätigkeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 4 EStG dar, wenn es nicht von seinem Arbeitgeber, sondern allein auf Rechnung des Steuerpflichtigen betrieben wird und damit nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.

3. Der einem angestellten Versicherungskaufmann zugewiesene Versicherungsbezirk stellt kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG dar. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Dies trifft beispielsweise zu auf Zusteller, Hafenarbeiter oder Forstarbeiter, nicht jedoch auf z.B. Schornsteinfeger, Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen, oder mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen.

4. Verfügt der Steuerpflichtige auch nicht auch nicht auf Grundlage der – nunmehr entscheidungserheblichen – quantitativen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG über eine erste Tätigkeitsstätte, sind seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 6 Nr. 35
DStRE 2019 S. 1054 Nr. 17
EFG 2019 S. 1088 Nr. 13
KÖSDI 2019 S. 21348 Nr. 8
YAAAH-19542

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