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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5119/18 EFG 2019 S. 1142 Nr. 13

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 15 Abs. 1a, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, EGRL 112/2006 Art. 176 Abs. 2

Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen

Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z.B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) führt nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs; entscheidend ist insoweit vielmehr, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.

2. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften – unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachweisen kann – stellt eine mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung des Steuerpflichtigen dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2019 S. 712
DStR 2019 S. 10 Nr. 36
DStRE 2019 S. 1088 Nr. 17
DStZ 2019 S. 519 Nr. 15
EFG 2019 S. 1142 Nr. 13
KÖSDI 2019 S. 21353 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2019 S. 1957
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2019 S. 523
UStB 2019 S. 257 Nr. 9
OAAAH-19541

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