1. Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z.B. ein fehlender
Bewirtungsbeleg) führt nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs; entscheidend ist insoweit vielmehr, ob die unternehmerische
Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu
beurteilen sind.
2. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften – unabhängig davon, ob
der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachweisen kann – stellt eine mit dem mehrwertsteuerrechtlichen
Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung des Steuerpflichtigen dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2019 S. 712 DStR 2019 S. 10 Nr. 36 DStRE 2019 S. 1088 Nr. 17 DStZ 2019 S. 519 Nr. 15 EFG 2019 S. 1142 Nr. 13 KÖSDI 2019 S. 21353 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2019 S. 1957 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2019 S. 523 UStB 2019 S. 257 Nr. 9 OAAAH-19541
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