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Ertragsteuerliche Behandlung der Mehrmütterorganschaft
- Zugleich Besprechung des -
Um eine gewerbesteuerliche Organschaft bilden zu können, muss zwischen den beteiligten Unternehmen ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis bestehen. Organträger muss ein inländisches gewerbliches Unternehmen i. S. des § 2 GewStG sein, deren Träger unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen oder Körperschaften, PersGes oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sind (Kreuzer, FR 1981 S. 398; BStBl 1969 II S. 555). Organgesellschaft kann ausschließlich eine KapGes sein. Als Beleg für das Über- bzw. Unterordnungsverhältnis gilt die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nach § 14 Nr. 1 bis 3 KStG, auf die § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG verweist. Für die Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags nicht erforderlich (Abschn. 14 Abs. 1 Satz 4 GewStR 1998).
Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen, deren Träger unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen oder Körperschaften, PersGes und Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sind, zu einer GbR zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber einer KapGes zusammen, so kann die GbR als gewerbliches Unternehmen angesehen werden (Kreuzer...