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NWB Nr. 18 vom Seite 1655 Fach 5 Seite 1427

Gewerbesteuererklärung 1998

von Ministerialdirigent a. D. Dr. W. Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

I. Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

Das Niedersächsische FG hatte mit erneutem Aussetzungs- und Vorlagebeschl. v. - IV 317/91 das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer angerufen. Der Bund und die Länder hatten daraufhin durch gemeinsamen Erlaß angeordnet, ab sofort GewSt-Meßbescheide hinsichtlich des Steuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag für vorläufig zu erklären.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat nunmehr mit Beschl. v. - 1 BvL 10/98 die Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer einstimmig als unzulässig verworfen. Damit dürfte jetzt endgültig geklärt sein, daß die Gewerbeertragsteuer verfassungsgemäß ist. Dies gilt auch für die Umqualifizierung von nicht gewerblichen Erträgen der PersGes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mit der Folge, daß diese Gesellschaften in vollem Umfang der GewSt unterliegen. Soweit bei bisherigen Bescheiden noch Vorläufigkeitsvermerke bestehen, sind diese aufzuheben (vgl. auch NWB EN-Nr. 45/99).

II. Materiell-rechtliche Änderungen für 1998

1. Gesetzliche Regelungen

Die wesentliche Änderung des GewStG mit Geltung ab dem Er...BGBl 1997 I S. 2590