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NWB Nr. 17 vom Seite 1307 Fach 5 Seite 1379

Gewerbesteuererklärung 1996

von Ministerialdirigent a. D. Dr. W. Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

I. Abgabepflicht der Gewerbesteuererklärung

1. Gesonderte Steuererklärung

Für jedes selbständige gewerbliche Unternehmen ist eine gesonderte GewSt-Erklärung nach Vordruck GewSt 1 A abzugeben. Dies gilt auch in Fällen der Organschaft, und zwar unabhängig davon, ob ein Ergebnisabführungsvertrag besteht oder nicht. Bei Einzelunternehmen und PersGes besteht eine GewSt-Pflicht grds. nur dann, wenn im Unternehmen eine natürliche gewerbliche Betätigung i. S. des § 15 Abs. 2 EStG ausgeübt wird (sog. natürliche Gewerbebetriebe). Im Gegensatz dazu sind KapGes stets und in vollem Umfang gewstpfl., völlig unabhängig davon, worin die sachliche geschäftliche Betätigung der KapGes besteht.

Zum gewerblichen Grundstückshandel wird auf die vom BFH entwickelte sog. Drei-Objekt-Grenze und auf verwiesen.

2. Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes

Die GewSt-Erklärung 1996 dient zugleich zur gesonderten Feststellung des für die Folgejahre vortragsfähigen Verlustes nach § 10a Satz 2 GewStG. Dieser vortragsfähige Verlust setzt sich zusammen aus dem zum Ende des Erhebungszeitraums 1995 festgestellten Gewerbeverlust, vermehrt bzw. verm...