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Berechnung der Gewerbesteuer bei einem Rechtsformwechsel
Wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus und findet dieser Rechtsformwechsel während des Kalenderjahrs statt, so endet oder beginnt die Steuerschuldnerschaft und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels. Der Wechsel des Steuerschuldners ist bereits im Rahmen der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags (§ 14 GewStG) zu berücksichtigen. Deshalb ist der für den Erhebungszeitraum ermittelte Steuermeßbetrag dem Einzelunternehmer und der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen.
I. Auffassung des BFH
In dem dem (BStBl 1995 II S. 791) zugrundeliegenden Sachverhalt brachte der Gesellschafter F sein Einzelunternehmen im Laufe des Kalenderjahres in eine OHG ein, während der weitere Gesellschafter eine Bareinlage leistete. Im Revisionsverfahren begehrte die OHG den vollen Abrundungsbetrag und vor allem den vollen Freibetrag bei der Gewerbeertragsteuer i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Dies lehnte der BFH ab. Der Anspr...