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Kein Verlustabzug beim Erben nach § 10a GewStG
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I. Sachverhalt
K. P. war der einzige Kommanditist der X-GmbH & Co. KG. Er starb am . Mit Wirkung vom traten seine Erben (Ehefrau und drei Töchter) als Kommanditisten in die KG ein. Gleichzeitig brachten sie das frühere Einzelunternehmen des K. P. in die KG ein. Bis zum Tode des K. P. war die Komplementär-GmbH mit einem Kapitalanteil von 10 v. H. beteiligt. Nach dem Tode des K. P. waren die GmbH mit 7,6 v. H. und die Erben mit zusammen 92,4 v. H. beteiligt. Die KG hatte in den Jahren 1972 und 1973 einen Gewerbeverlust erlitten. Sie kürzte deshalb ihre positiven Gewerbeerträge 1974 bis 1976. Das FA ließ - entsprechend der ursprünglichen Beteiligung der Komplementär-GmbH - nur 10 v. H. der geltend gemachten Gewerbeverluste zum Abzug zu. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und entsprechend der Entscheidung des Großen Senats (GrS) des (BStBl II S. 616) die Klage abgewiesen.
II. Entscheidungsgründe
Nach § 10a GewStG werde der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die fünf vorangegangenen Erhebungszeiträume ergäben. Allerdings könne...