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Wechselkredit zur Finanzierung von Warengeschäften als Dauerschulden
- (BStBl II S. 1077) -
I. Sachverhalt
Die Klägerin - eine GmbH & Co. KG - betreibt eine Lebensmittelgroßhandlung. Sie ist Mitglied einer sog. Delkredere-Genossenschaft eG., die im Geschäftsverkehr der Lebensmittelgroßhändler und deren Warenlieferanten als Finanzierungs- und Abrechnungsstelle zwischengeschaltet ist.
Die eG. hat mit bestimmten Lieferanten ihrer Genossen sog. Delkredere-Abkommen abgeschlossen. Bestellt ein Genosse bei einem solchen Lieferanten Waren, so gehen die Warenrechnungen der eG. zu. Diese bezahlt die Rechnungen. Die dadurch auf die eG. übergegangenen Warenforderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, das die eG. für jeden Genossen führt.
Die Lieferanten sind gegenüber der eG. verpflichtet, das Eigentum an den gelieferten Waren sich vorzubehalten. Die Genossen müssen der eG. vorab die durch den Weiterverkauf der Waren entstandenen Forderungen abtreten. Sie dürfen jedoch bis auf Widerruf die Warenforderungen im eigenen Namen einziehen.
Auf Verlangen der eG. müssen die Genossen der eG. ihre Schulden mitteilen und diesen die Forderungsabtretung anzeigen.
Die Kontokorrentkonten werden jede Woche abgerechnet. Soweit der Saldo nicht durch Bankabbuchung ausgeg...