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NWB Nr. 33 vom Seite 2767 Fach 4 Seite 4431

Steuerliche Zulässigkeit der Nur-Tantieme

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von Richter am FG Dr. Edgar Wied, Witzenhausen

I. Sachverhalt und Leitsatz

Die Klägerin war eine u. a. als Bauträgergesellschaft tätige GmbH mit einem Stammkapital von 200 000 DM, das von ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer RS gehalten wurde. Sie erwirtschaftete in den Jahren 1985 bis 1989 Verluste, was in 1990 zu Umstrukturierungsmaßnahmen führte. Darüber hinaus wurde im Jahr 1990 der mit RS bestehende Anstellungsvertrag in der Weise geändert, dass er keine monatliche Vergütung mehr erhielt (zuvor 7 500 DM monatlich). Ihm wurde jedoch weiterhin eine Tantieme von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage (körperschaftsteuerliches Einkommen vor Berechnung der Tantieme abzüglich VSt in Höhe der geleisteten Zahlungen und fiktiver Zinsen in Höhe von 8 v. H. auf das ”Gesellschaftskapital”) zugesagt. Im Streitjahr 1992 erzielte die Klägerin einen Jahresüberschuss von 1 575 410 DM vor Tantieme. Daraus ergab sich nach einem Verlustabzug von 1 143 609 DM ein körperschaftsteuerliches Einkommen von 431 801 DM als Bemessungsgrundlage der Tantieme. Dementsprechend bildete die Klägerin eine Rückstellung von 50 v. H. = 215 900 DM, die später ausgezahlt wurde. Das FA behandelte die Tantiemerückstellung a...