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Der Anwendungserlaßzur Neuregelung des Mantelkaufs
I. Mantelkaufregelung
Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. (BGBl 1997 I S. 2590; BStBl 1997 I S. 928) wurden die gesetzlichen Regelungen des § 8 Abs. 4 KStG und § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG zur Verlustnutzung wesentlich geändert. Die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG, die als ursprüngliche Mantelkaufregelung gilt, verlangt nun für den Verlustabzug nach § 10d EStG nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft mit der Körperschaft, die den Verlust erlitten hat. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG regelt in analoger Weise die Verlustnutzung in Umwandlungsfällen.
Die wirtschaftliche Identität wird nach der Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG”insbesondere” dann verneint, wenn
mehr als 50 v. H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und
die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt
mit der Folge, daß der Verlustabzug nach § 10d EStG grundsätzlich versagt wird.
Allerdings ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen in sog. Sanierungsfällen unschädlich, wenn
sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs dient, der den verbleibenden Verlustabzug verursacht hat, und
die Kapitalgesellschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhält...