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Personengesellschaften als Organträger
Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist, daß die an ihr beteiligten Unternehmen in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Organträger muß ein inländisches gewerbliches Unternehmen sein (§ 14 Satz 1 KStG). Dies können alle natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 1 KStG mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein. Darüber hinaus können auch PersGes Organträger sein, soweit die an ihnen beteiligten Gesellschafter für den auf sie entfallenden Anteil unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind und sich der Sitz und die Geschäftsleitung des Organträgers im Inland befinden. Hinzu kommen muß nach st. Rspr. eine eigene gewerbliche Tätigkeit der PersGes selbst (Lange, NWB F. 4 S. 3830). Hingegen kann Organgesellschaft nur eine KapGes mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein (§ 14 i. V. mit § 17 Satz 1 KStG). PersGes können also keine Organgesellschaften, wohl aber Organträger sein.
Als Beleg für das o. g. Über-/Unterordnungsverhältnis gilt die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger, die vom Beginn des Wj an ununterbrochen vo...