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Normalverzinsliche Darlehen der Trägerkörperschaft an den unterkapitalisierten Betrieb gewerblicher Art
I. Subjektive partielle Körperschaftsteuerpflicht der Trägerkörperschaft
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Kommunen und Kreise) nehmen in vielfältiger Form am Wirtschaftsleben teil. Statt der zivilrechtlichen Gesellschaftsformen besteht für die öffentliche Hand die Möglichkeit, Betriebe gewerblicher Art (Eigen-/Regiebetriebe) - BgA - zu unterhalten. Die Trägerkörperschaft ist KSt-Subjekt nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG und daher subjektiv körperschaftsteuerpflichtig ( BStBl II S. 391; v. 8. 11. 1989, BStBl 1990 II S. 242; Abschn. 5 Abs. 1 KStR).
Betriebe gewerblicher Art (vgl. ) sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen, sich aus der Trägerkörperschaft wirtschaftlich herausheben und nicht überwiegend hoheitliche Aufgaben (= Hoheitsbetrieb) erfüllen (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 KStG). Gewinnerzielungsabsicht muß nicht bestehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KStG). Auch die Verpachtung eines BgA stellt einen BgA dar (§ 4 Abs. 4 KStG). Mit dem BgA wird die Trägerkörperschaft partiell körperschaftsteuerpflichtig und der BgA privatwirtschaftlichen Rechtsformen angenähert. Dieser Annäherung liegt der Gedanke zugrun...BStBl 1997 II S. 230