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NWB Nr. 51 vom Seite 4573 Fach 4 Seite 4177

Steuerliche Behandlung von Mehr- und Minderabführungen als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit

Das zur Anwendung des Abschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 KStR 1995 wie folgt Stellung genommen:

I. Mehrabführungen

1. Organgesellschaft

a) Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsbelastung

Für eine Mehrabführung ist die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen (Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR). Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsbelastung ist der volle Betrag der Mehrabführung.

Beispiel:

Die Mehrabführung i. S. des Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR beträgt 100 000 DM. - Die Ausschüttungsbelastung ist für 100 000 DM herzustellen. Sie beträgt grundsätzlich 3/7 von 100 000 DM = 42 857 DM.

b) Verrechnung mit dem verwendbaren Eigenkapital und Herstellen der Ausschüttungsbelastung

Nach Abschn. 59 Abs. 4 Satz 4 KStR i. V. mit Abschn. 92 Abs. 3 Satz 5 KStR ist die als Gewinnausschüttung zu behandelnde Mehrabführung mit dem verwendbaren Eigenkapital der Organgesellschaft zum Schluß des Wirtschaftsjahrs zu verrechnen, für das die Mehrabführung geleistet worden ist.

In entsprechender Anwendung des Abschn. 92 Abs. 3 Satz 6 KStR ist die Ausschüttungsbelastung für den Veranlagungszeitraum herzustellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Mehrabführung erfolgt. Für diesen Veranlagungszeitraum tritt gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG die Änderung der Körperschaft...