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WEG § 35

Teil 2: Dauerwohnrecht

§ 35 Veräußerungsbeschränkung

1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. 2Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.

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XAAAH-79255

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