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Außerbetriebliche Sphäre der KapGes
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I. Sachverhalt
Eine GmbH, die sich mit der Herstellung von und dem Handel mit Maschinen beschäftigte, hatte bei der Gewinnermittlung erhebliche Betriebs- und Pachtkosten für eine Jacht mit Liegeplatz im Mittelmeer geltend gemacht. Die Jacht wurde teilweise verchartert, teilweise diente sie dem privaten Segelvergnügen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Sie wurde zur Repräsentation bei Geschäftsfreunden eingesetzt und für Probefahrten im Zusammenhang mit Betriebserfindungen; schließlich stand sie Betriebsangehörigen als sog. Sozialstation zur Verfügung. Nach Auffassung des FA handelte es sich bei den geltend gemachten Kosten überwiegend um solche der Eigennutzung und der Repräsentation i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG. Sie waren folglich insoweit nicht abziehbar.
II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Auch nach Auffassung des BFH führen die fraglichen Kosten im Ergebnis zu keiner Gewinnminderung. Drei Rechtserkenntnisse sind hierfür bedeutsam:
1. Das erste Rechtserkenntnis lautet: KapGes haben keine außerbetriebliche Sphäre. Alles Vermögen der Gesellschaft ist BV. Alle Einkünfte sind solche aus Gewerbebetrieb, und alle Ausgaben sind zunächst einmal betrieblich...