VwVfG § 85
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 85 Entschädigung
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73988