VwVfG § 11
Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
§ 11 Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73988