Suchen
VwVfG § 102

Teil VIII: Schlussvorschriften

§ 102 Übergangsvorschrift zu § 53 [1]

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem geltenden Fassung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73988

1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden