VVG § 1
Teil 1: Allgemeiner Teil
Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vertragstypische Pflichten
1Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. 2Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
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ZAAAC-65339