Teil 1: Allgemeiner Teil
Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 7a Querverkäufe [1] [2]
(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das oder die keine Versicherung ist, als Paket oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können; ist dies der Fall, stellt er eine Beschreibung der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen gesonderten Nachweis über Kosten und Gebühren.
(2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungsdeckung sich von der Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert.
(3) 1Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. 2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt:
eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,
einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder
ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
(4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Pakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.
(5) 1Wird eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, ist der Versicherungsnehmer eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. 2Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 3Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-65339
1Anm. d. Red.: § 7a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1666) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
32 Nr. 2 i. V. mit Art. 35 Abs. 3 Gesetz v.
wird § 7a Abs. 5 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„(5)
1Der Versicherer darf einen
Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann schließen, wenn der
Versicherungsnehmer die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss
des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat.
2Verstößt der Versicherer gegen diese
Verpflichtung, so ist der Restschuldversicherungsvertrag nichtig.
3Der Versicherungsnehmer eines
Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der
versicherten Person die Pflichten eines Versicherers.
4Die versicherte Person hat die Rechte eines
Versicherungsnehmers, insbesondere das
Widerrufsrecht.“.