VVG § 77

Teil 1: Allgemeiner Teil

Kapitel 2: Schadensversicherung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 77 Mehrere Versicherer

(1) 1Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. 2In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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ZAAAC-65339