VVG § 73
Teil 1: Allgemeiner Teil
Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht
§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.
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ZAAAC-65339