Suchen
VVG § 68

Teil 1: Allgemeiner Teil

Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten

§ 68 Versicherungsberater

1Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Abs. 1 Satz 1, des § 61 Abs. 1 und der §§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. 2Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-65339

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden