VVG § 186

Teil 2: Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 7: Unfallversicherung

§ 186 Hinweispflicht des Versicherers

1Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. 2Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.

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ZAAAC-65339