VVG § 186
Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 7: Unfallversicherung
§ 186 Hinweispflicht des Versicherers
1Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. 2Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.
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ZAAAC-65339