VVG § 151
Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 5: Lebensversicherung
§ 151 Ärztliche Untersuchung
Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.
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ZAAAC-65339