VVG § 125
Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 2: Rechtsschutzversicherung
§ 125 Leistung des Versicherers
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
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ZAAAC-65339