VVG § 100
Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1: Haftpflichtversicherung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 100 Leistung des Versicherers
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.
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ZAAAC-65339