VVG § 10
Teil 1: Allgemeiner Teil
Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 10 Beginn und Ende der Versicherung
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird; er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-65339