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NWB Nr. 15 vom Seite 1233 Fach 4 Seite 4051

Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995

von Oberregierungsrat Dietmar Pauka, Bonn

I. Vorbemerkung

Die KStR 1990 vom werden durch die KStR 1995 vom an die inzwischen eingetretene Rechtsentwicklung durch die Gesetzgebung, die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung und die ergangenen Verwaltungsanweisungen angepaßt. Die Änderungen gelten vom VZ 1995 an, die Abschn. 99 bis 101 KStR jedoch erst ab VZ 1996.

Aussagen zum neuen Umwandlungssteuerrecht sind in den KStR 1995 noch nicht enthalten, weil zu diesem Themenbereich ein umfangreiches BMF-Schreiben in Vorbereitung ist.

Die bedeutsamsten Änderungen werden in den nachstehenden Ausführungen erläutert.

II. Unbeschränkte Steuerpflicht (Abschn. 2 KStR)

Nach dem (BStBl II S. 972) können ausländ. KapGes mit Geschäftsleitung im Inland, die wie inländ. KapGes strukturiert sind, unbeschränkt kstpfl. sein. Die Steuerpflicht ergibt sich in diesen Fällen aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 3 Abs. 1 KStG. Für sie gelten die Vorschriften der §§ 27 bis 42 KStG über das Anrechnungsverfahren sinngemäß (vgl. Abschn. 96 Abs. 1 KStR). Diese Klarstellung durch die Rspr. enthalten die Ergänzungen durch die Sätze 7 bis 10 in Abschn. 2 Abs. 1 KStR.

III. Betriebe gewerblicher Art (Abschn. 5 KStR)

Abschn. 5 KStR enthält Regelungen zur Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts. In Abschn. 5 Abs. 13 KStR sind Einzelh...BStBl 1990 II S. 95BStBl II S. 866BStBl 1993 II S. 380