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Erdienbarkeit der Pensionszusage für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
I. Ruhestandsalter 65. Lebensjahr
Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGf) von KapGes sind dem Grunde nach stl. anzuerkennen, soweit die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sind und die Pensionszusage als betrieblich veranlaßt anzusehen ist. Das Merkmal der betrieblichen Veranlassung erfordert Ernsthaftigkeit, Angemessenheit und Erdienbarkeit der Zusage.
Seit dem (BStBl II S. 612) setzt eine Pensionsrückstellung für einen beherrschenden GesGf einer GmbH voraus, daß eine ernsthafte Pensionszusage zum 65. Lebensjahr vorliegt. Eine Rückstellung für einen früheren Zeitpunkt ist nach dem (BStBl II S. 379) auch dann nicht zulässig, wenn der GesGf seine Tätigkeit bereits ab dem 63. Lebensjahr aufgeben und Pension beanspruchen könnte (dagegen Streck, KStG, 4. Aufl. 1995, § 8 Anm. 150). Allerdings wird ausnahmsweise auch ein früheres Pensionsalter anerkannt, wenn besondere Umstände nachgewiesen werden (Abschn. 36 Abs. 1 Satz 6 KStR). Für Schwerbeschädigte wird eine vertragliche Altersgrenze von 60 Jahren anerkannt.
Eine Pensionszusage ist auch in die Angemessenheitsgrenze der Gesamtbezüge des GesGf ein...