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NWB Nr. 33 vom Seite 3193 Fach 4 Seite 3955

Verdeckte Gewinnausschüttung und Zinsabschlag

von Rechtsanwalt Steuerberater Dr. Joachim Lange, Dortmund

I. Sparer-Freibetrag gem. § 20 Abs. 4 EStG

Seit dem sind Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe der Sparer-Freibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG bis zu 6 000 DM bei Ledigen bzw. 12 000 DM bei Verheirateten steuerfrei; dazu kommt wie bisher die WK-Pauschale nach § 9a Nr. 2 EStG in Höhe von 100 bzw. 200 DM. Da die vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen rechnet, kann die Feststellung von vGA u. U. bei Anteilseignern, deren Anteile Privatvermögen sind, zu einer beachtlichen Minderung der Steuerlast führen. Allerdings ist Voraussetzung, daß der Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG nicht schon verbraucht ist.

Beispiel:

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer kleinen GmbH erhält ein Gehalt in Höhe von 60 000 DM. Das FA hält lediglich ein Gehalt in Höhe von 50 000 DM für angemessen.

Somit findet nunmehr eine ”Umschichtung” der Einkünfte statt, so daß nur noch 50 000 DM der LSt unterliegen, während weitere 10 000 DM nach § 20 Abs. 4 EStG als vGA steuerfrei bleiben, wenn ein verheirateter Gesellschafter-Geschäftsführer Freibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG und § 9a EStG noch nicht verbraucht hat. Ergebnis: Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält 2 278 DM LSt (ohne Berücksichtigung von WK usw.) zurück, während für die 10 000 DM vGA der Sparer-Freibetrag...