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Steuerliche Behandlung der Berufsverbände
I. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
Im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen (z. B. Innungen und Kammern) sind Berufsorganisationen ohne öffentlich-rechtlichen Charakter nicht mit hoheitlichen Aufgaben ausgestattet. Ihre Rechtsform ist meistens der rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Verein.
Für diese Verbände hat der Gesetzgeber die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG geschaffen. Danach sind Berufsverbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, von der KSt befreit. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist der Berufsverband insoweit partiell steuerpflichtig.
Diese persönliche Freistellung von der Steuerpflicht beruht, in Anlehnung an die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften, in der Anerkennung ihres Wirkens als eines Wirkens im Interesse der Allgemeinheit ( BStBl 1968 II S. 236). Allerdings gelten anders als bei gemeinnützigen Körperschaften für Berufsverbände nicht die Vorschriften der §§ 52-68 AO.
II. Begriff des Berufsverbandes
Eine Legaldefinition für den Begriff des Berufsverbandes sieht das KStG nicht vor. Gemäß Abschn. 8 Abs. 1 der KStR sind Beru...